5.5. Zusammenfassend erscheint der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 4.1. hiervor) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, – entsprechend dem Eventualbegehren 3 der Beschwerdeführerin – die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit auch im retrospektiven zeitlichen Verlauf (bei Anmeldung am 14. November 2018 und frühestmöglichem Rentenbeginn am 1. Mai 2019 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) zu bestimmen.