5.4.2. Die Beschwerdegegnerin legte die Arztberichte dem RAD zur Stellungnahme vor. RAD-Arzt Dr. med. B. hielt darin fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit den neu eingereichten Berichten nicht nachvollzogen werden. Es sei tendenziell nach dem erneuten operativen Eingriff sogar eher von einer leichten Verbesserung des Gesamtzustandes auszugehen, weshalb weiter auf das Gutachten abgestellt werden könne (VB 96). Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Anschluss an den operativen Eingriff äusserten sich weder Dr. med B. noch Dr. med. G. und Assistenzarzt H..