(VB 82.3 S. 8) und weiter "In der Familie der VP sind nach seiner Erinnerung keine Erbkrankheiten […]" (VB 82.3 S. 7). Zweifel an der Begutachtung werden schliesslich dadurch gestützt, dass die Gutachter nicht bereit waren, die ihnen gestellten Ergänzungsfragen zu beantworten. Insgesamt bestehen damit konkrete Indizien, welche gegen die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG sprechen, so dass auf dieses nicht abgestellt werden kann.