82.1 S. 3 f.). Die Gutachter wiesen in der Konsensbeurteilung zudem besonders auf den aktuell geringen Leidensdruck der "eigenwilligen" Beschwerdeführerin hin (VB 82.1 S. 4), obwohl in den einzelnen Teilgutachten, wie vorstehend ausgeführt, wiederholt die starken Schmerzen der Beschwerdeführerin thematisiert wurden. Diese Diskrepanz ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht begründet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass Dr. med. D. bei der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen festgehalten hat, die -8-