5.2. hiervor). In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter dagegen fest, die beklagten Missempfindungen am linken Rippenbogen seien stets, auch im Alltag in einem gewissen Masse präsent, schienen aber die Versicherte insgesamt, wie sie sage, nicht stark zu beeinträchtigen. Die Gutachter kamen zum Schluss, in einer "abgepassten" Tätigkeit gebe es keine Einschränkungen, da die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen von ihr gut toleriert würden und grundsätzlich behandelbar wären (VB 82.1 S. 3 f.).