beantwortet werden könnten, weshalb sie wiederum Dr. med. B. um Stellungnahme bat (VB 91). Dieser führte sodann mit Bericht vom 29. August 2022 aus, die Beschwerdeführerin beschreibe mehrere formale Ungenauigkeiten, allerdings auch viele subjektiv andere Einschätzungen als die Gutachter. Dies sei sicher zu kritisieren, die Folgerung, dass somit auch die medizinische Beurteilung ungenau sei, könne jedoch nicht übernommen werden. Die medizinische Beurteilung mit Diagnosestellung und Beschreibung der funktionellen Einschränkungen erscheine korrekt und nachvollziehbar, die formalen Fehler blieben ohne Auswirkung auf die medizinische Beurteilung (VB 92).