Bei der bisherigen Tätigkeit der Unterhaltsreinigung bestünde keine Einschränkung. Bei Betrachtung des ganzen Spektrums der Reinigungsarbeit sei demgegenüber eine erhebliche Minderung der Leistungsfähigkeit (30–40%) seit dem 16. Altersjahr (seit Ausprägung der Skoliose) anzunehmen. In einer angepassten Tätigkeit gebe es keine Einschränkungen, da die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen von ihr gut toleriert würden und grundsätzlich behandelbar seien (VB 82.1 S. 3 f.).