Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht resultiere eine verminderte Belastbarkeit für überwiegend mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Dies treffe für die bisherigen Tätigkeiten nicht zu, schränke das Einsatzspektrum jedoch allgemein etwas ein. Die beklagten Missempfindungen am linken Rippenbogen seien stets, auch im Alltag, in einem gewissen Masse präsent, würden die Beschwerdeführerin aber insgesamt, wie sie sage, nicht stark beeinträchtigen. Bei der bisherigen Tätigkeit der Unterhaltsreinigung bestünde keine Einschränkung.