2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Innere Medizin und Psychiatrie zur Klärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes und zur anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin anzuordnen. -3- 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. September 2022 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.