1. 1.1. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich 2004 erstmals wegen Krümmung der Wirbelsäule sowie psychischen Problemen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach getätigten Abklärungen und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. August 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund fehlender Invalidität. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.