Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.387 / jl / fi Art. 37 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich 2004 erstmals wegen Krümmung der Wirbelsäule sowie psychischen Problemen bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Arbeits- vermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach ge- tätigten Abklärungen und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. August 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund feh- lender Invalidität. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 6. April 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund Sko- liose/Rückenbeschwerden erneut zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Be- schwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Septem- ber 2011 ebenfalls ab, da für eine leichte angepasste wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. 1.3. Am 14. November 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund Skoliose/Brustkorboperationen erneut zum Leistungsbezug (berufliche In- tegration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und er- werbliche Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der Neurologie Toggen- burg AG, polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, vom 8. Dezember 2021 [MEDAS-Gutachten]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 13. September 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. September 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab 1. Mai 2019 auszurichten. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Or- thopädie, Innere Medizin und Psychiatrie zur Klärung des rechtserheb- lichen medizinischen Sachverhaltes und zur anschliessenden Neube- urteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin anzuordnen. -3- 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. Sep- tember 2022 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltli- che Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2022 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 93) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche An- sprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Be- stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 (VB 93) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-orthopädisch-psychiatrische MEDAS-Gutachten vom -4- 8. Dezember 2021. Darin wurde folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 82.1 S. 3): "4.2.1.1. Linkskonvexe thorakolumbale Skoliose (ICD-10: M41.8)" Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (VB 82.1 S. 3): "6.2.1. Klinischer Verdacht auf Interkostalneuralgie (ICD-10: G58.0) bei - St. n. Exzision einer exophytischen Malformation im Bereich des Rippenbogens links (2013) (ICD-10: Q76.8 / M95.4), St.n. Thoraxwand-Teilresektion und Plastik links (2018) 4.2.2.1. Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) 4.2.2.2. Borderline-Persönlichkeitsstörung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10: F60.3)" Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht re- sultiere eine verminderte Belastbarkeit für überwiegend mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Dies treffe für die bisherigen Tätigkeiten nicht zu, schränke das Einsatzspektrum jedoch allgemein etwas ein. Die beklagten Missempfindungen am linken Rippenbogen seien stets, auch im Alltag, in einem gewissen Masse präsent, würden die Beschwerdeführerin aber insgesamt, wie sie sage, nicht stark beeinträchtigen. Bei der bisheri- gen Tätigkeit der Unterhaltsreinigung bestünde keine Einschränkung. Bei Betrachtung des ganzen Spektrums der Reinigungsarbeit sei demgegen- über eine erhebliche Minderung der Leistungsfähigkeit (30–40%) seit dem 16. Altersjahr (seit Ausprägung der Skoliose) anzunehmen. In einer ange- passten Tätigkeit gebe es keine Einschränkungen, da die von der Be- schwerdeführerin angegebenen Schmerzen von ihr gut toleriert würden und grundsätzlich behandelbar seien (VB 82.1 S. 3 f.). 4. 4.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und So- zialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibe- gehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). 4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- -5- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, das MEDAS-Gut- achten leide an formellen Mängeln, sei in den Schlussfolgerungen zur Ar- beitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 4) und somit nicht be- weiswertig (Beschwerde S. 10). 5.2. Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin am 5. Februar 2013 eine Exzision einer exophytischen Malformation links bei skoliotischer Fehlhaltung durchgeführt wurde (vgl. VB 53.2). Am 4. Februar 2015 erfolgte eine Thoraxwand-Teilresektion antero-lateral links mit Rekonstruktion mit Mersilene-Netz und Reinsertion des Zwerchfelles (VB 53.3). Aufgrund Schmerzpersistenz wurde am 11. April 2018 erneut eine Thoraxwandrekonstruktion links mit Rippenfixation durchgeführt. Im Bereich des Rippenbogens wurde eine Exostose abgetragen, das Mersi- line-Netz fixiert und eine Synthes-Platte anmodelliert (VB 53.30). Die Platte musste am 17. April 2018 aufgrund Dislokation entfernt werden. Das Mer- silene-Netz wurde sodann mit Palacos stabilisiert (VB 53.31). Am 11. Sep- tember 2018 wurden aufgrund Schmerzpersistenz die zwei subkutanen ge- legenen Fixationsfäden (Prolene) entfernt (VB 53.36). 5.3. 5.3.1. Mit Einwand vom 28. März 2022 nahm die Beschwerdeführerin – zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten – Stellung zum Gutachten und kri- tisierte es mehrfach. Während sie zu Beginn den Verlauf der gesundheitli- -6- chen Beschwerden und der Behandlungen darlegte, konkretisierte und kor- rigierte sie auf den folgenden 16 Seiten diverse Aussagen der Gutachter (VB 87). Die Beschwerdegegnerin legte das Einwandschreiben am 31. März 2022 dem RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie praktischer Arzt, zur Stellungnahme vor (VB 88). Dieser führte aus, es seien weitere Abklärungen notwendig, weshalb das Einwandschreiben den Gutachtern mit Bitte um Stellungnahme vorzulegen sei (VB 89). Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 bat die Beschwerdegegnerin die Neurologie Toggenburg AG um Stellungnahme (VB 90). Die Gutachter- stelle habe laut Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Fragen nicht mehr beantwortet werden könnten, weshalb sie wiederum Dr. med. B. um Stellungnahme bat (VB 91). Dieser führte sodann mit Bericht vom 29. Au- gust 2022 aus, die Beschwerdeführerin beschreibe mehrere formale Unge- nauigkeiten, allerdings auch viele subjektiv andere Einschätzungen als die Gutachter. Dies sei sicher zu kritisieren, die Folgerung, dass somit auch die medizinische Beurteilung ungenau sei, könne jedoch nicht übernommen werden. Die medizinische Beurteilung mit Diagnosestellung und Beschrei- bung der funktionellen Einschränkungen erscheine korrekt und nachvoll- ziehbar, die formalen Fehler blieben ohne Auswirkung auf die medizinische Beurteilung (VB 92). 5.3.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb die Fragen betreffend Einwandschreiben von den Gutachtern nicht mehr beantwortet werden konnten (vgl. VB 91). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich keine konkreteren Ausführungen, ein entsprechendes Schreiben der Gutachterstelle findet sich im von der Beschwerdegegnerin geführten Aktendossier der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdefüh- rerin machte im Einwandschreiben geltend, die Gutachter hätten einige ih- rer Aussagen nicht korrekt wiedergegeben. Sie betonte wiederholt, dass sie unter starken Schmerzen leide und rügte sinngemäss, dass diese sowie die Thoraxproblematik ungenügend wiedergegeben und gewürdigt worden seien. Die derzeitige Problematik angesichts der eingesetzten Platte sei ebenfalls ungenügend berücksichtigt worden. Die von der Beschwerdefüh- rerin korrigierten Aussagen betreffen damit nicht lediglich Angaben wie Haarfarbe oder Musikinstrument, sondern – entgegen den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. B. – auch für die medizinische Beurteilung we- sentliche Angaben. Aufgrund dessen erscheint die pauschale Aussage von Dr. med. B., die Fehler blieben ohne Auswirkung auf die medizinische Beurteilung, ohne detaillierte Auseinandersetzung mit diesen nicht nach- vollziehbar (vgl. VB 92). In Bezug auf die Thoraxwanddeformität sowie die diesbezüglich durchgeführten Operationen hielt Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im orthopädischen Gutachten lediglich fest, dass die Verformung 2013 chirurgisch abgetragen worden sei. Die weitere Behandlung bleibe "gutachtlich weniger nachvollziehbar", es müsse aufgrund der selteneren -7- Diagnose allerdings auch nicht von einem standardisierten Behandlungs- vorgehen ausgegangen werden (vgl. VB 82.3 S. 13). In Bezug auf das wei- tere operative Vorgehen konnte er ebenfalls keine Aussagen treffen (VB 82.3 S. 14). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der langjährigen Thoraxproblematik der Beschwerdeführerin, die wegen der Schmerzpro- blematik zwischen 2013 und 2018 zu verschiedenen chirurgischen Eingrif- fen führte (vgl. E. 5.2. hiervor), fand somit nicht statt. Weiter lässt sich den Teilgutachten an verschiedener Stelle entnehmen, dass die Beschwerde- führerin über dauernde, starke Schmerzen geklagt hatte. Der internistische Gutachter Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, der Schmerzcharakter sei stechend, dauernd, mit wechselnder Intensität, abhängig vom Wetter, nicht abhängig von Anstrengung oder vom Atmen; reissend im Bereich des OP-Gebietes bei Anstrengung (VB 82.2 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe Angst, die Platte könnte brechen; es schmerze bei Belastung, sodass sie sich schonen müsse und keine körperliche Arbeit machen könne (VB 82.2 S. 7). Der orthopädische Gutachter Dr. med. C. führte aus, nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie einen bestimmten unerträglichen Schmerzpunkt am Narbenende, die Haut sei zwar taub, aber knapp darunter und in der Tiefe brenne es stark. Die Stelle schmerze auch bei Anstrengung und tiefer Einatmung, dann bei raschem Treppensteigen und bei Kombinationsbewegungen mit Rumpfbeugung und Rumpfdrehung in der Schmerzqualität eines einschiessenden stechenden und manchmal brennenden Schmerzes (VB 82.3 S. 5). Auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. E., Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe: "Das Einzige, was mich fertig macht, sind die Schmerzen. Das macht mich down, da macht mich am meisten fertig". Sie habe nicht arbeiten können wegen der Schmerzen. Die Rippen seien insta- bil, sie habe keine Kraft. Die würden wehtun. Der Körper mache nicht mit (VB 82.4 S. 9). Das Vorliegen von Schmerzen wird durch die vor der Be- gutachtung wiederholt wegen Schmerzpersistenz erfolgten Operationen bestätigt (vgl. E. 5.2. hiervor). In der Konsensbeurteilung hielten die Gut- achter dagegen fest, die beklagten Missempfindungen am linken Rippen- bogen seien stets, auch im Alltag in einem gewissen Masse präsent, schie- nen aber die Versicherte insgesamt, wie sie sage, nicht stark zu beeinträch- tigen. Die Gutachter kamen zum Schluss, in einer "abgepassten" Tätigkeit gebe es keine Einschränkungen, da die von der Beschwerdeführerin ange- gebenen Schmerzen von ihr gut toleriert würden und grundsätzlich behan- delbar wären (VB 82.1 S. 3 f.). Die Gutachter wiesen in der Konsensbeur- teilung zudem besonders auf den aktuell geringen Leidensdruck der "eigenwilligen" Beschwerdeführerin hin (VB 82.1 S. 4), obwohl in den ein- zelnen Teilgutachten, wie vorstehend ausgeführt, wiederholt die starken Schmerzen der Beschwerdeführerin thematisiert wurden. Diese Diskre- panz ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht begründet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass Dr. med. D. bei der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen festgehalten hat, die -8- Beschwerdeführerin sei aus seiner Sicht körperlich vermutlich für die meis- ten für sie in Frage kommenden, vorwiegend körperlichen Tätigkeiten nicht genügend belastbar (VB 82.2 S. 10), in der Folge dann aber, auch in der Konsensbeurteilung, keinerlei Einschränkung in einer angepassten Tätig- keit festgehalten wurde (VB 82.1 S. 4). Ebenfalls nicht begründet haben die Gutachter ihre Ansicht, wonach die von der Beschwerdeführerin angege- benen Schmerzen grundsätzlich behandelbar wären (VB 82.1 S. 4). Dem gegenüber steht die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie über die Jahre "ohne nennenswerte Besserung" viele Schmerzmittel probiert habe, auch Opioide seien darunter gewesen. Auch die interventionelle Blockade der Nervenwurzeln hätte nur einen kurzzeitigen Effekt gehabt (VB 82.3 S. 5). Wie eine erfolgreiche Behandlung der angegebenen Schmerzen aus- sehen könnte, wurde von den Gutachtern nicht beantwortet; sie haben sich auch zu den gemäss Angabe der Beschwerdeführerin bereits erfolgten Be- handlungen nicht geäussert. Die pauschale Annahme der Behandelbarkeit von Schmerzen, ohne sich mit den bisher erfolgten, offenbar gescheiterten Therapien auseinanderzusetzen und konkrete Alternativen anzuführen, ist jedoch nicht schlüssig. Zudem scheint das Gutachten auch äusserst flüch- tig erstellt und teilweise mit anderen Gutachten vermischt worden zu sein. So wird von Dr. med. C. zum Gangbild der Beschwerdeführerin ausgeführt: "Der Versicherte betritt flotten Schrittes und mit normalem Gang mit raumgreifenden Schritten das Untersuchungszimmer." (VB 82.3 S. 8) und weiter "In der Familie der VP sind nach seiner Erinnerung keine Erb- krankheiten […]" (VB 82.3 S. 7). Zweifel an der Begutachtung werden schliesslich dadurch gestützt, dass die Gutachter nicht bereit waren, die ihnen gestellten Ergänzungsfragen zu beantworten. Insgesamt bestehen damit konkrete Indizien, welche gegen die Nachvollziehbarkeit und Schlüs- sigkeit des Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG sprechen, so dass auf dieses nicht abgestellt werden kann. 5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin reicht zudem mit der Beschwerde neue medizini- sche Berichte ein (Beschwerdebeilage [BB] 3–5). Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung wegen Schmerzpersistenz nach wiederholten Thoraxwandoperationen am 23. März 2022 im Universitätsspital F., Klinik für Thoraxchirurgie, vorstellte. Aufgrund der Empfehlung von Dr. med. G., Facharzt für Chirurgie sowie Thoraxchirurgie, und Assistenzarzt H. entschied sich die Beschwerdeführerin, das Osteosynthesematerial (Palacos) operativ entfer- nen zu lassen (BB 3). Die Operation wurde am 12. Mai 2022 durchgeführt (vgl. BB 4). Gemäss Bericht vom 17. Juni 2022 zeige sich klinisch sowie bildmorphologisch anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle ein er- freulicher Verlauf mit deutlicher Schmerzregredienz (BB 5 S. 2). -9- 5.4.2. Die Beschwerdegegnerin legte die Arztberichte dem RAD zur Stellung- nahme vor. RAD-Arzt Dr. med. B. hielt darin fest, aus versicherungs- medizinischer Sicht könne eine erhebliche Veränderung des Gesundheits- zustandes mit den neu eingereichten Berichten nicht nachvollzogen wer- den. Es sei tendenziell nach dem erneuten operativen Eingriff sogar eher von einer leichten Verbesserung des Gesamtzustandes auszugehen, wes- halb weiter auf das Gutachten abgestellt werden könne (VB 96). Zur Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit im Anschluss an den operativen Eingriff äusserten sich weder Dr. med B. noch Dr. med. G. und Assistenzarzt H.. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welchen Einfluss der operative Eingriff, anlässlich welchem der Beschwerdeführerin Osteosynthesematerial (Palacos Plastik thorakal) entfernt wurde, auf deren Arbeitsfähigkeit hat. 5.5. Zusammenfassend erscheint der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 4.1. hiervor) als nicht rechtsgenüglich er- stellt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, – entsprechend dem Eventual- begehren 3 der Beschwerdeführerin – die Sache zu ergänzenden Abklä- rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesund- heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit auch im retrospektiven zeitlichen Verlauf (bei Anmeldung am 14. November 2018 und frühestmöglichem Rentenbeginn am 1. Mai 2019 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) zu bestimmen. Zu prü- fen ist des Weiteren, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in neuanmel- dungsrechtlich relevanter Weise verändert haben. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen wird zudem eine Haushaltsabklärung durchzu- führen und eine allfällige Qualifikation der Beschwerdeführerin als Frühin- valide abzuklären (vgl. VB 5, 11; Beschwerde S. 9) sein. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. September 2022 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 10 - 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. September 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Lang