404 GgV-EDI-Anhang (vgl. E. 3.1.). Es sind auch -4- den übrigen medizinischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang leiden würde. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang mit Verfügung vom 20. September 2022 zu Recht verneint. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.