Dieser Einschätzung kann ohne Weiteres gefolgt werden, denn eine entsprechende Diagnose wurde in keinen der aktenkundigen fachärztlich-medizinischen Unterlagen gestellt. Dr. med. D. ging in seinem Bericht vom 18. Mai 2022 zwar davon aus, es liege ein Geburtsgebrechen gemäss GgV-EDI vor, dieses sei aufgrund der erlebten Traumata (interpersonelle Gewalt) aber nicht sicher abgrenzbar (VB 23 S. 5). Zwar diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine motorische Entwicklungsstörung (grob- und feinmotorisch; ICD-10 F94.1), dabei handelt es sich indes nicht um angeborene Störungen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang (vgl. E. 3.1.).