Diese führte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2022 aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund erlebter häuslicher Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter von Juni 2019 bis November 2021 in der Praxis von Dr. med. D., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, in Behandlung befunden. Er sei durch die Erlebnisse traumatisiert. Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang liege nicht vor (VB 27 S. 2). Dieser Einschätzung kann ohne Weiteres gefolgt werden, denn eine entsprechende Diagnose wurde in keinen der aktenkundigen fachärztlich-medizinischen Unterlagen gestellt.