3.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Ziff. 404 GgV- EDI-Anhang mit der Begründung, es liege kein Geburtsgebrechen gemäss besagter Ziffer vor. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der RAD-Ärz- tin Dr. med. C., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie. Diese führte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2022 aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund erlebter häuslicher Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter von Juni 2019 bis November 2021 in der Praxis von Dr. med. D., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, in Behandlung befunden.