2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 9. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 20. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 39).