Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2014 geborene Beschwerdeführer wurde im Juli 2014 durch seine Mutter zum Bezug von Leistungen ("Medizinische Massnahmen, z.B. Geburtsgebrechen") der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Mit Mitteilung vom 14. August 2014 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss (bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandener) Ziff. 497 GgV-Anhang (Schwere respiratorische Adaptationsstörungen […]).