4.4.5. Schliesslich ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Unterschriftenregelung verletzt sei, da Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten zweimal unterzeichnet habe und die ergänzende Stellungnahme nur von ihr unterzeichnet worden sei. Damit zeige sich ebenfalls, dass das Gutachten nicht beweiskräftig sei (vgl. Beschwerde S. 9).