131 S. 2). Auch retrospektiv sei die Beurteilung des Funktionsniveaus maximal mit leichten depressiven Beschwerden vereinbar (VB 116 S. 39, 49). Zudem gingen die Gutachter von einer guten Therapierbarkeit aus (VB 116 S. 48, 50; 131 S. 2) und kamen sodann nachvoll- - 10 - ziehbar begründet zum Schluss, dass von keiner Dauerhaftigkeit des psychischen Leidens auszugehen sei (VB 116 S. 47 ff.; 131 S. 2). Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen im Psychiatrischen Dienste F.-Gutachten damit insgesamt als schlüssig.