Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55 mit Hinweisen). Im Psychiatrischen Dienste F.-Gutachten wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig lediglich einer leichten Episode und eine Persönlichkeitsakzentuierung gestellt (VB 116 S. 41; 131 S. 2).