Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine dauerhafte, chronische psychische Erkrankung. Nach guter Stabilisierung im Rahmen des stationären psychiatrischen Aufenthalts und einer beruflichen Massnahme mit begleitender ambulanter Psychotherapie sei der berufliche Einstieg dann letztlich doch nicht gelungen, da mit zunehmender Dauer der Massnahme Versagensängste und ein Vermeidungsverhalten in den Vordergrund getreten seien. Dieser Entwicklung sei in Therapie und Massnahme zu wenig entgegengewirkt worden, Schonung und Schutz seien im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin sollte wieder zu 100 % als kaufmännische Angestellte im ersten Arbeitsmarkt beginnen.