Diese Beschwerden seien erneut im Rahmen einer depressiven Störung nach ICD-10 eingeordnet worden, was anhand der Unterlagen nachvollziehbar erscheine. Eine Diskrepanz ergebe sich jedoch in der Beurteilung des Schweregrads, der mit mittelschwer bis schwer beschrieben worden sei. Während der Psychostatus diesen Schweregrad belegen würde, sei die Beurteilung der Funktionseinschränkungen nach ICF maximal mit einer leichten depressiven Episode vereinbar (VB 116 S. 39, 44). Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine dauerhafte, chronische psychische Erkrankung.