4.4.2. Hinsichtlich der Ergebnisse der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Beschwerde S. 7 f.; Replik S. 2) ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht das Ergebnis eines Arbeitstrainings, sondern die von Medizinern festgelegte Arbeitsfähigkeit massgebend ist. Denn es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. E. 5.3 des in BGE 144 V 153 nicht publ. Urteils des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2).