ziehbar begründet wurde, weshalb die Auffassung des behandelnden Psychiaters nicht geteilt werde. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Der nach der Begutachtung erstellte Bericht des Zentrums D. vom 9. Juni -8- 2021 (VB 125 S. 2 ff.) vermag damit keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu begründen.