In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 7. März 2022 wurde der Bericht des Zentrums D. vom 9. Juni 2021 – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7) – berücksichtigt und es wurde ausgeführt, nach der Durchsicht und Würdigung des Behandlerberichts vom 9. Juni 2021 würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es werde deshalb weiterhin an der gutachterlichen Einschätzung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festhalten (VB 131 S. 1).