4.4. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber mit Verweis auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte und die Ergebnisse der Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen vor, auf das Psychiatrischen Dienste F.-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 ff.; Replik S. 2). 4.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin dem Psychiatrischen Dienste F.-Gutachten die abweichende Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte gegenüberstellen -6-