In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 7. März 2022 wurde ausgeführt, nach der Durchsicht und Würdigung des Berichts des behandelnden Arztes vom 9. Juni 2021 (VB 125 S. 2 ff.) würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es werde deshalb weiterhin an der Einschätzung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festhalten (VB 131 S. 1).