1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich nicht rechtsgenüglich mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.; Replik S. 1).