4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von ATSG Art. 61 f zu gewähren und Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, 5001 Aarau, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Des weitern sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Kostenausfällung zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt.