Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, leistete Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch begutachten (Gutachten der Psychiatrischen Dienste C., vom 7. April 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, erneuten Rücksprachen mit dem RAD und dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2022 ab.