Die Beschwerdegegnerin hat einen über den 30. April 2022 hinaus bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2021 bzw. den rechtsseitigen Kniebeschwerden, mithin auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung, demnach zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2022 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).