Damit hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht, dass das Ereignis vom 18. Juli 2021 keine auch nur geringe Teilursache der noch über den 30. April 2022 hinaus persistierenden Beschwerden am rechten Knie des Beschwerdeführers darstellt. Da es auch keinen Hinweis auf ein nach dem fraglichen Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt, erübrigt sich die Prüfung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Meniskusruptur unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG (vgl. BGE 146 V 51 S. 71 E. 10). - 10 -