und D. sprächen. Auf deren Beurteilung kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 18. Juli 2021 lediglich eine vorübergehende, höchstens sechs Wochen anhaltende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes auslöste. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht, dass das Ereignis vom 18. Juli 2021 keine auch nur geringe Teilursache der noch über den 30. April 2022 hinaus persistierenden Beschwerden am rechten Knie des Beschwerdeführers darstellt.