Aus dem Umstand, dass er, wie er geltend macht, bis zu seinem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und seinem Beruf uneingeschränkt habe nachgehen können, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine gesundheitliche Schädigung nämlich nicht bereits als durch ein Ereignis verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (beweisrechtlich unzulässige sogenannte "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation; BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Den übrigen medizinischen Unterlagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Dres. med. E.