5. Die Einschätzungen der beiden Versicherungsmediziner, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützte, ergingen in Kenntnis der den relevanten medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentierenden Vorakten und sind schlüssig. Dr. med. E. begründete nachvollziehbar, weshalb – entgegen den Ausführungen von Dr. med. C. – nicht von einer durch den Unfall bedingten schweren Distorsion des rechten Kniegelenks ausgegangen werden könne. So legte sie einleuchtend dar, dass es, wäre es zu einer Distorsion gekommen, im MRI zumindest eine Veränderung im Sinne einer Zerrung/Läsion im Bereich der Seitenbänder hätte erkennbar sein müssen (VB 55 S. 3).