C. betreffend die am 11. August 2021 durchgeführte Operation am rechten Knie [VB 8]). 3.3. Dr. med. D., Praktischer Arzt, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, gelangte am 9. Dezember 2021 zum Schluss, dass kein unfallbedingter Schaden und dementsprechend auch kein unfallbedingter Integritätsschaden vorliege (VB 24 S. 1).