Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung ihrer Leistungen per 30. April 2022 im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden in keinem natürlichen Zusammenhang zum Unfall vom 28. Juli 2021 stünden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 78). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, der operative Eingriff am Meniskus sei aufgrund des am 28. Juli 2021 erlittenen Unfalls erforderlich geworden und -3- die noch anhaltenden rechtsseitigen Kniebeschwerden seien nach wie vor auf diesen zurückzuführen.