Die Beschwerdegegnerin richtete für dieses Ereignis Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Ab dem 18. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine (grundsätzlich) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert, und am 8. November 2021 gab dieser an, die ärztliche/therapeutische Behandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2021 sei abgeschlossen Mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ihm eine Integritätsentschädigung zu gewähren, was diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 ablehnte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anfang Januar 2022 "Widerspruch".