10. 10.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügungen vom 9. September 2022 bzw. 27. Oktober 2022 (VB 144, 153) zu Recht verneint. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind daher abzuweisen.