9.3. Der Beschwerdeführer beantragt zudem Berufsberatung (Beschwerde vom 1. Dezember 2022 S. 28 f.). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach invaliditätsbedingt Schwierigkeiten bei der Berufswahl (vgl. Art. 15 Abs. 1 IVG) oder bei der Ausführung der früheren Tätigkeit (Art. 15 Abs. 2 IVG) bestünden, weshalb auch kein Anspruch auf Berufsberatung besteht. Einen Anspruch auf anderweitige berufliche Massnahmen macht der Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2022 (VB 153) erweist sich folglich ebenfalls als rechtmässig.