Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2022 (VB 144) erweist sich folglich als rechtmässig. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 9. 9.1. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die - 14 -