BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Schliesslich führt auch eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt jedenfalls dort rechtsprechungsgemäss nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn, wo – wie hier – als Invalidentätigkeiten Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5). Aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich daher insgesamt kein Abzug vom Tabellenlohn. Überdies würde, auch wenn ein Abzug in der maximal möglichen Höhe von 25 % gewährt werden würde, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (von 25 %) resultieren.