Auch die lediglich geringe Funktionseinschränkung der linken Schulter (VB 113 S. 10 f.) stellt keinen Grund für einen Abzug dar. Des Weiteren wirkt sich das Alter des Beschwerdeführers statistisch gesehen gar eher lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2018; BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).