8.3.4. Was den beantragten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % betrifft (Beschwerde vom 6. Oktober 2022 S. 14, 29 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit (vgl. E. 4) zumutbar ist. Der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl (auch) von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Unter diesem Aspekt ist damit kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Auch die lediglich geringe Funktionseinschränkung der linken Schulter (VB 113 S. 10 f.) stellt keinen Grund für einen Abzug dar.