129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 8.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen, da er seine vorhandene Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich ausschöpfe (Beschwerde - 13 -