aus (vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK] in VB 15). Bei Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer (auch gemäss eigenen Aussagen) nicht erwerbstätig (vgl. Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 9. August 2019 in VB 35 S. 1 und den IK-Auszug in VB 120 S. 2 sowie VB 113 S. 103). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen damit zu Recht gestützt auf den sich aus der LSE 2018 - 12 - (und angesichts des potentiellen Rentenbeginns im Jahr 2019 nicht etwa der LSE 2020 [vgl. Beschwerde vom 6. Oktober 2022 S. 26]) ergebenden Totalwert für Hilfsarbeitertätigkeiten berechnet.