7.3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die interdisziplinäre Beurteilung sei insofern in sich widersprüchlich, als darin einerseits festgehalten worden sei, dass sich keine der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auswirke, andererseits aber medizinische Massnahmen und Therapien empfohlen worden seien, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Beschwerde vom 6. Oktober 2022 S. 17).