7.3.3. Hinsichtlich der Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms (vgl. Beschwerde vom 6. Oktober 2022 S. 19 Rz. 39) ist schliesslich anzumerken, - 10 - dass gemäss den Vorakten bereits verschiedentlich ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert wurde. Die Diagnose war den Gutachtern somit bekannt (vgl. VB 113 S. 20 ff.) und wurde folglich von ihnen berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit auf die gutachterliche Schlussfolgerung abgestellt werden.