7.3.2. Im Weiteren hatten die Gutachter Kenntnis des von behandelnden Ärzten diagnostizierten Prostatakarzinoms, der Fettleber und des Restless-Legs- Syndroms und bezogen diese Gesundheitsstörungen auch in ihre Beurteilung ein (vgl. VB 113 S. 46, S. 76, S. 109). Das Prostatakarzinom und das Restless-Legs-Syndrom wurden im Gutachten sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (VB 113 S. 10 f.). Betreffend das Prostatakarzinom gab der Beschwerdeführer zudem auch selbst an, er werde dadurch nicht eingeschränkt, weshalb er derzeit auf eine Operation verzichte (VB 113 S. 69).