Auch bei der pneumologischen Untersuchung hätten sich klinisch und lungenfunktionell keine Hinweise auf Ursachen für die geklagte Leistungsminderung ergeben (VB 113 S. 75 f.). Die echokardiografischen Befunde bei der im Juli 2020 erfolgten umfangreichen kardiologischen Untersuchung seien identisch zu jenen in den Voruntersuchungen, bei denen jeweils eine normale linksventrikuläre Funktion habe nachgewiesen werden können. Bei der im August 2020 durchgeführten Koronarangiographie habe sich ebenfalls ein weitestgehend unveränderter Befund gezeigt.